Arbeitsrecht

Gefeiert trotz Krankschreibung: Schauen Sie genau hin, bevor Sie Ihrem Mitarbeiter kündigen

Ärgern Sie sich über einen Mitarbeiter, der beispielsweise an den zurückliegenden Karnevalstagen krankgeschrieben war und von dem Sie wissen, dass er trotzdem gefeiert hat? Dann liegt es nahe, dass Sie ihm kündigen. Denn das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist ein Kündigungsgrund. Ganz so einfach ist es aber nicht, wie das folgende Urteil aus dem letzten Jahr zeigt.
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Hildegard Gemünden

11.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Zweimal zum Karnevalsappell trotz Krankschreibung

Der Sachverhalt: Ein Logistikmitarbeiter war vom 31.10. bis 4.11.2022 und vom 2.1. bis 6.1.2023 krankgeschrieben (jeweils Montag bis Freitag). Trotzdem nahm er am Abend des 4.11.2022 und 5.1.2023 an Veranstaltungen seines Karnevalsvereins teil. Videos in sozialen Netzwerken zeigen, wie er in voller Uniform in den Saal einmarschiert.

Es folgten zwei Kündigungen: Nachdem der Arbeitgeber Mitte Januar hiervon erfahren hatte, hörte er den Mitarbeiter zu dem Vorwurf an, trotz Krankschreibung an den Veranstaltungen teilgenommen zu haben – jedoch ohne eine Erklärung zu bekommen. Anschließend kündigte er dem Mitarbeiter nach Anhörung des Betriebsrats wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit, wogegen der Mitarbeiter klagte. Als das Kündigungsschutzverfahren bereits seit einigen Monaten lief, kündigte der Arbeitgeber vorsorglich erneut wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Vorher hörte er den Betriebsrat mit im Wesentlichen demselben Inhalt an wie bei der ersten Kündigung. Auch gegen diese Kündigung klagte der Mitarbeiter.

§  Das Urteil: 3 Gründe führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen

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