Ja, solche Zuschüsse müssen Sie grundsätzlich als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt behandeln. Sie zählen außerdem zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, sind also entscheidend, wenn es darum geht, ob
- ein Mitarbeiter wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze noch krankenversicherungspflichtig ist,
Handelt es sich um Barzuschüsse zu den laufenden Kosten der Internetnutzung oder zu den Einrichtungskosten, können Sie diese aber mit 25 % pauschal versteuern. Die pauschal versteuerten Zuschüsse sind sozialversicherungsfrei und zählen nicht zum Arbeitsentgelt. Hier besteht also auch nicht die Gefahr, dass die 556-€-Grenze oder eine andere Entgeltgrenze überschritten wird.
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