Arbeitsrecht

Geänderte Rechtsprechung: Virtuelle Aktienoptionen verfallen nicht ohne Weiteres am Ende des Arbeitsverhältnisses

Virtuelle Aktienoptionen können beispielsweise in Start-up-Unternehmen dazu beitragen, Mitarbeiter zu gewinnen und sie zu halten. Die Mitarbeiter bekommen mit diesen Optionen die Zusage, dass sie bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z. B. einem Börsengang oder Unternehmensverkauf) an den Erlösen beteiligt werden. Was aber wird aus zugesagten Optionen, wenn der Mitarbeiter vor diesem Ereignis aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierüber mit Urteil vom 19.3.2025 (10 AZR 67/24) entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Hildegard Gemünden

28.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Optionen sollen nach Eigenkündigung verfallen

Ein Arbeitnehmer hatte nach rund 2 Jahren Beschäftigungsdauer am 29.5.2020 zum 31.8.2020 gekündigt. Am 24.8.2019 hatte er von seinem Arbeitgeber ein Zuteilungsschreiben über 23 virtuelle Optionsrechte erhalten.

Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm des Unternehmens regelte unter anderem Folgendes:

  • Die Zuteilung von Optionen dient als Anreiz für künftige Betriebstreue und ist keine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung.
  • Zugeteilte Optionen sind nach einer gestaffelten Wartezeit (Vesting-Periode) von mindestens einem bis höchstens 4 Jahren ausübbar (gevestet), sobald das Unternehmen veräußert wird.
  • Die Vesting-Periode wird ausgesetzt, wenn und solange das Arbeitsverhältnis ohne Gehaltsanspruch ruht, z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Urlaub.
  • Gevestete, aber noch nicht ausgeübte Optionen verfallen, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt oder wenn der Arbeitgeber verhaltensbedingt oder außerordentlich aus wichtigem Grund kündigt.
  • Im Übrigen verfallen diese Optionen sukzessiv innerhalb von 2 Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

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