Arbeitsrecht

Geänderte Rechtsprechung: Vertraglicher Verzicht auf Annahmeverzugslohn ist unwirksam

Ein Mitarbeiter, dem Sie unberechtigt oder mit zu kurzer Frist gekündigt haben, kann von Ihnen sein übliches Gehalt für die gesamte Dauer des Rechtsstreits bzw. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen, obwohl er in dieser Zeit nicht gearbeitet hat (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Was liegt also näher, als den Anspruch auf diesen sogenannten Annahmeverzugslohn von vornherein auszuschließen? Doch eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 28.1.2026 (5 AS 4/25) beschlossen und damit seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben.
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Hildegard Gemünden

23.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Anwendung von US-Recht vereinbart

Eine bei einer US-Fluggesellschaft beschäftigte deutsche Flugbegleiterin mit Heimatbasis Frankfurt war am 29.9.2020 zum 1.10.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt worden. Der Kündigungsschutzprozess ergab, dass die Kündigung zu Ende April 2021 wirksam war. Die Mitarbeiterin verlangte deshalb Annahmeverzugslohn für die Zwischenzeit. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Er meinte, hierzu nicht verpflichtet zu sein, weil im Arbeitsvertrag – abweichend vom eigentlich anwendbaren deutschen Arbeitsrecht – die Anwendung von US-Recht vereinbart war, das keinen Annahmeverzugslohn vorsieht.

Der in diesem Fall zuständige Zweite Senat des BAG vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Fall einer unwirksamen oder mit zu kurzer Frist erfolgten Arbeitgeberkündigung nicht vorab vertraglich ausgeschlossen werden kann, z. B. durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung. Allerdings hatte der Fünfte Senat im März 2023 in einem anderen Fall gegenteilig entschieden. Auf Nachfrage des Zweiten Senats musste daher nun der Fünfte Senat darüber entscheiden, ob er bei seiner Rechtsauffassung bleibt.

§  Das Urteil: Sie können das Risiko einer unwirksamen Kündigung nicht abwälzen

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