Arbeitsrecht

Für eine gute Leistung trägt Arbeitnehmer die Beweislast

Arbeitnehmer haben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass das Zeugnis auch Angaben zur Leistung und zum Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) enthält. Streitigkeiten entstehen oft vor allem bei der „richtigen“ Leistungs- und Verhaltensbewertung. Spätestens vor Gericht kommt es dabei entscheidend darauf an, wer welche Noten beweisen muss.

Burkhard Boemke

30.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war nach seiner Ausbildung vom 06.01.2020 bis zum 13.08.2022 bei seinem Arbeitgeber als Schulbegleiter bzw. Integrationsassistent beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, einen Schüler dabei zu unterstützen, dass dieser Konflikte mit Mitschülern ohne Gewalt löst, Grenzen seiner Mitmenschen wahrt, aktiv am Unterricht teilnimmt, Hausaufgaben in sein Hausaufgabenheft schreibt und den Unterricht nicht stört.



Von Oktober 2021 bis Januar 2022 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, nachdem ihm der betreute Junge mehrere Finger gebrochen hatte. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer befriedigenden Leistungs- und Verhaltensbewertung:



„… erfüllte seine Aufgaben in der Integrationshilfe immer selbständig, sorgfältig und stets zu unserer Zufriedenheit.“



Hiergegen wendete sich der Arbeitnehmer. Er war der Ansicht, ihm stehe ein besseres Arbeitszeugnis zu. Dies begründete er im Wesentlichen mit der Behauptung, die Integration des betreuten Kindes sei erfolgreich gewesen. Dies hätten ihm auch dessen Eltern bestätigt.

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