Arbeitsrecht
Freistellung nach Kündigung: Mitarbeitende müssen sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bewerben
Stellen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nach der Kündigung von der Arbeit frei, sollten Sie sich darauf einrichten, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Gehalt zu bezahlen. Der Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn erlischt in der Regel auch dann nicht, wenn die oder der Beschäftigte sich in dieser Zeit nicht um eine neue Stelle bemüht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 12.2.2025, 5 AZR 127/24).


Hildegard Gemünden
08.05.2025
·
1 Min Lesezeit