Arbeitsrecht

Freistellung nach Kündigung: Mitarbeitende müssen sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bewerben

Stellen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nach der Kündigung von der Arbeit frei, sollten Sie sich darauf einrichten, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Gehalt zu bezahlen. Der Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn erlischt in der Regel auch dann nicht, wenn die oder der Beschäftigte sich in dieser Zeit nicht um eine neue Stelle bemüht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 12.2.2025, 5 AZR 127/24).

Hildegard Gemünden

08.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber versorgt Mitarbeiter mit Stellenangeboten

Ein Arbeitnehmer erhielt Ende März die Kündigung zu Ende Juni und wurde gleichzeitig unter Anrechnung des Resturlaubs unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitgeber versandte ab Mai zudem etliche passende Jobangebote anderer Arbeitgeber an den Mitarbeiter. Dieser hatte jedoch gegen die Kündigung geklagt und bewarb sich erstmals Ende Juni um eine dieser Stellen. Der Arbeitgeber war der Auffassung, der Mitarbeiter habe es damit böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Er verweigerte deshalb die Lohnzahlung für Juni, weshalb der Mitarbeiter wiederum klagte.

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