Betriebsrat
Freigestelltes Betriebsratsmitglied hat vollen Lohnanspruch
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Vergütungspflicht für Mitarbeiter geregelt, die von ihrer Tätigkeit zur Ausübung des Betriebsratsmandats
freigestellt sind. Danach sind diese so zu vergüten, als würden sie ihrer Arbeit regulär nachkommen. Weder eine Besserstellung noch eine Benachteiligung sind erlaubt. Allerdings ist es nicht immer einfach zu ermitteln, wie hoch genau die eigentliche Vergütung gewesen wäre. Das gilt vor allem bei Betriebsratsmitgliedern, die schon sehr lange freigestellt sind.
Burkhard Boemke
29.01.2025
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3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war als Rettungssanitäter beim Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des ASB Hessen Anwendung. Der Arbeitnehmer erhielt neben der Vergütung auch die tarifliche Wechselschichtzulage, Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Vergütung für Rufbereitschaften. Er wurde in den Betriebsrat gewählt und war seit Juni 2018 im Umfang von 50 Prozent seiner Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit freigestellt. Da er diese von Montag bis Freitag zu den üblichen Bürozeiten ausübte, zahlte der Arbeitgeber keine Zulagen und Zuschläge für die Freistellungszeit.
Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Ohne die Betriebsratstätigkeit hätte er für seine Arbeitsleistung die Zulagen und Zuschläge erhalten. Der Arbeitgeber müsse diese daher zahlen, sonst werde er unzulässig als teilfreigestelltes Betriebsratsmitglied benachteiligt. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass der Mitarbeiter die Voraussetzungen für die Zulagen und Zuschläge nicht erfülle.
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