Eine Promotionsagentur stellte eine Verkaufsberaterin für einzelne Tage ein. Der zugrunde liegende Vertrag war als „Auftragsbestätigung“ bezeichnet und regelte unter anderem ein Honorar von 110 € pro Arbeitstag. Viele Monate später beantragten sowohl die Arbeitgeberin als auch die Verkaufsberaterin bei der Clearingstelle der Rentenversicherung eine Statusfeststellung als freie Mitarbeiterin. Doch das Ergebnis der Statusfeststellung lautete: Es liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Das Unternehmen müsse Sozialversicherungsbeiträge für die vermeintlich Festangestellte nachzahlen. Die Begründung stützte sich unter anderem auf Folgendes:
Aktuelle Urteile
Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer: Wie Sie hohe Nachzahlungen durch frühzeitiges Handeln vermeiden
Ist ein Mitarbeiter abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig? Oder ist er selbstständiger Auftragnehmer? Diese Frage führt oft zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern. Nicht selten landet die Angelegenheit vor Gericht. Ging das Unternehmen von einem freien Mitarbeiter aus und lag es falsch, wird es teuer. Worauf Sie für eine richtige Entscheidung achten sollten, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG, Urteil vom 27.5.2026, Az. L 8 BA 182/21).
