Freie Mitarbeit oder Versicherungspflicht? Wann es auch darauf ankommt, was Ihr Unternehmen will
Ist eine Person, die für Ihr Unternehmen tätig wird, ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder ein freier Mitarbeiter? Das ist für Sie als Entgeltabrechner eine zentrale Frage und Sie wissen: Ein Irrtum kann für Ihr Unternehmen sehr teuer werden. Für die rechtssichere Statusfeststellung kommt es, so heißt es vonseiten der Sozialversicherungsträger, allein darauf an, wie die Beauftragung/Beschäftigung ausgestaltet ist. Was Unternehmen und Mitarbeiter wollen oder vereinbart haben, ist unerheblich. Doch das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Was die Vertragsparteien wollen, kann bei einer Entscheidung zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit das Zünglein an der Waage sein (Urteil vom 22.7.2025, Az. B 12 BA 7/23 R). Lesen Sie hier, was dieses Urteil für Ihre künftigen Statusentscheidungen bedeutet.
Ein gelernter Steuerfachgehilfe vereinbarte mit einer Steuerkanzlei eine freie Mitarbeit. Der Vertrag über die Zusammenarbeit sah die selbstständige Bearbeitung von Lohnabrechnungen für 30 Mandanten der Kanzlei vor, die in einer Anlage zum Vertrag aufgelistet waren.
Weisungsfrei und freie Disposition
Der Steuerfachgehilfe unterlag keinen Weisungen und hatte selbst auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Angestellten des Steuerberaters. Zudem war er in der örtlichen und zeitlichen Disposition sowie in der Art und Weise der Auftragsdurchführung frei. Die Leistungen musste er nicht selbst erbringen. Als Vergütung wurde ein monatliches Pauschalhonorar von 35 % des mit den zu bearbeitenden Aufträgen erzielten Nettoumsatzes festgelegt.
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