Frau X verlangt so viel wie ihr bestbezahlter Kollege: Nur mit guter Begründung können Sie die Zahlung verweigern
Wenn eine Mitarbeiterin erfährt, dass sie weniger verdient als ein männlicher Kollege mit vergleichbaren Aufgaben (oder umgekehrt), müssen Sie mit einer Klage wegen unzulässiger Benachteiligung rechnen. Wenn Sie den Gehaltsunterschied dann nicht stichhaltig begründen können, droht eine „ungebremste“ Gehaltsanpassung nach oben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 23.10.2025 (8 AZR 300/24) entschieden und damit Ihr Gehaltsrisiko deutlich erhöht.
Der Fall: Unterdurchschnittlich bezahlte Frau vergleicht sich mit Spitzenmann
Die Daimler Truck AG stellt ihren Mitarbeitern in einem sogenannten Dashboard Auskünfte nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zur Verfügung. Die Mitarbeiter können dort die Lohnbestandteile der eigenen Vergütung mit den jeweiligen Medianbeträgen für Männer sowie Frauen der gleichen Entgeltgruppe bzw. Führungsebene vergleichen. Eine Abteilungsleiterin erfuhr hier, dass das Mediangehalt der mit ihr vergleichbaren Männer über dem der Frauen lag und letzteres über ihrem eigenen Gehalt. Außerdem hatte sie die Gehaltsdaten des bestbezahlten der mit ihr vergleichbaren Kollegen erfahren und verlangte nun die Gleichbehandlung mit diesem. Rückwirkend würde dies eine Nachzahlung von 420.000 € brutto bedeuten.
Der Arbeitgeber meinte, es liege keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Die unterschiedliche Entgelthöhe beruhe auf Leistungsmängeln der Mitarbeiterin. Deshalb liege ihr Gehalt auch unter dem Mediangehalt der weiblichen Vergleichsgruppe.
§ Das Urteil: Gehaltsangleichung wird nicht auf den Durchschnitt beschränkt
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