Leserfrage

„Forderung nach Vollzeit von Teilzeitkraft dürfen Sie nicht ignorieren“

FRAGE: Sehr geehrter Herr Prof. Boemke, wir sind langjährige Kunden von Arbeitsrecht kompakt. Die prägnante kurze Darstellung der aktuellen Urteile und die hilfreichen Tipps in diesem Zusammenhang haben uns bereits […]
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Burkhard Boemke

10.03.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE:

Sehr geehrter Herr Prof. Boemke,

wir sind langjährige Kunden von Arbeitsrecht kompakt. Die prägnante kurze Darstellung der aktuellen Urteile und die hilfreichen Tipps in diesem Zusammenhang haben uns bereits oft in unserer Praxis weitergeholfen. Derzeit stehen wir vor einem Problem, bei dem wir gern Ihre Einschätzung hätten.

Wir sind tätig in der Personalabteilung einer kleineren Klinik. In dieser beschäftigen wir bereits seit den 90er Jahren eine Krankenschwester. Diese war zuletzt mit 50 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt.

Anfang 2024 hatte die Krankenschwester angezeigt, dass sie gern wieder im Umfang einer Vollzeitstelle arbeiten möchte. Das Schreiben ist einer Mitarbeiterin von uns in der Personalabteilung übergeben worden, die anschließend krankheitsbedingt länger ausfiel. Es verschwand buchstäblich in der Schublade und wurde von den übrigen Mitarbeitern und mir als Personalchefin nicht zur Kenntnis genommen.

Wir haben bzw. konnten darauf dementsprechend auch nicht reagieren und stellten im Laufe des Jahres 2024 fünf neue Krankenschwestern und -pfleger ein. Nunmehr erhielten wir ein Schreiben ihres Anwalts, dass sie eine Vollzeitstelle verlangt und notfalls auch vor Gericht ziehen würde. Was können bzw. müssen wir jetzt tun? Wir haben derzeit keine freie Stelle mehr.

ANTWORT:

Liebe Leserin,

vielen Dank für Ihr Interesse an „Arbeitsrecht kompakt“ und den geschilderten Praxisfall. Auf Ihre Frage möchte ich wie folgt eingehen:

Nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen Sie als Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die Ihnen den Wunsch nach einer Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt haben, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes und gleicher Eignung grundsätzlich bevorzugt berücksichtigen. Diesen Wunsch können Sie nur dann ablehnen, wenn

  • es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
  • der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
  • Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
  • dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

In dem von Ihnen nun geschilderten Fall stellt sich die Situation jedoch so dar, dass Sie bzw. Ihre Klinik nicht mehr über einen freien Arbeitsplatz verfügen. Das bedeutet, in dem Moment, wo kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht, kann die Krankenschwester auch keinen Anspruch mehr auf eine Vollzeitstelle geltend machen. Der sogenannte Aufstockungsanspruch ist also mit der Besetzung durch andere Personen untergegangen (vgl. insoweit Bundesarbeitsgericht (BAG), 18.07.2017, Az. 9 AZR 259/16).

ACHTUNG!

Das BAG hat in dem betreffenden Urteil allerdings klargestellt, dass sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen kann. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn er den Untergang des Anspruchs auf die freie Vollzeitstelle nicht zu vertreten hat. Nimmt der Arbeitgeber das Verlangen nach Vollzeit nicht zur Kenntnis und stellt ohne einen der oben genannten Gründe jemand anderen ein, kann der betroffene Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.

Das heißt, es ist die Differenz zur Vollzeitvergütung ab dem Zeitpunkt zu erstatten, ab dem der Arbeitnehmer die Vollzeitstelle bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung besetzt hätte. Die Erstattungspflicht endet erst bei tatsächlicher Aufstockung der Arbeitszeit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Beispielberechnung:

Vergütung:

Teilzeittätigkeit: 1.400,00 Euro

Vollzeittätigkeit: 2.500,00 Euro

Zeitraum: 3 Monate

Schaden: 3.300,00 Euro (1.100,00 Euro x 3 Monate)

Sollte die Krankenschwester einen solchen Schadensersatzanspruch geltend machen, müssen Sie aus Sicht des Arbeitgebers darlegen, dass Sie die Nichtbesetzung nicht zu vertreten haben.

Dann käme es auf die konkreten Umstände an, weshalb die Forderung nach Vollzeit nicht bei der entscheidenden Person ankam, und darauf, ob diese Umstände dem Arbeitgeber eventuell dennoch zuzurechnen sind.

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]

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