Arbeitsrecht

Feiertage am regelmäßigen Beschäftigungsort entscheidend!

In Deutschland herrscht Föderalismus. Dies bedeutet: Jedes Bundesland kann in vielen Dingen seine eigenen Regeln festlegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der staatlichen Feiertage. Feiertage in Nordrhein-Westfalen gibt es nicht automatisch auch in Hessen, wie ein Arbeitnehmer nun erfahren musste.

Burkhard Boemke

23.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war als technische Fachkraft in einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung, der einen Feiertagszuschlag vorsah. Auf Anordnung des Arbeitgebers nahm der Arbeitnehmer vom 01.11.2021 bis 05.12.2021 an einem Lehrgang in Hessen teil. Am 01.11.2021 (Allerheiligen) leistete er 10 Arbeitsstunden.
Das Klinikum schrieb ihm die Stunden im Arbeitszeitkonto gut, zahlte jedoch keinen Feiertagszuschlag. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass ein solcher Anspruch voraussetze, dass die Arbeitsleistung an einem Arbeitsort ausgeübt wird, für den ein gesetzlicher Feiertag festgelegt ist. Da der Arbeitnehmer am 01.11.2021 aber in Hessen arbeitete und dort kein Feiertag war, stehe ihm auch kein Feiertagszuschlag zu.

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