Ein Unternehmen stellte seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen Mercedes Benz E-300 als Firmenwagen zur Verfügung, der ausschließlich betrieblich genutzt werden durfte. Die Nutzung wurde durch handschriftlich geführte Fahrtenbücher dokumentiert. Das Fahrtenbuch für das Jahr 2019 war zunächst in einem DIN-A4-Buch mit Klebebindung geführt worden. Diese „gebundene Form“ wurde jedoch durch ein Versehen einer Assistentin auseinandergerissen und in einem Ordner abgeheftet. Seitdem liegen nur noch die losen Seiten des Fahrtenbuchs vor. Eine Prüferin bemängelte dies und setzte für das Jahr eine Privatnutzung des Pkws nach der 1-%-Regelung an. Das Unternehmen zog vor Gericht und bekam recht: Das Finanzamt war nach Ansicht der Richter zu Unrecht von einem geldwerten Vorteil aus einer privaten Pkw-Nutzung ausgegangen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung für private Zwecke lag nicht vor. Eine nachhaltige „vertragswidrige“ Privatnutzung durch den Geschäftsführer, die die Annahme einer konkludenten Privatnutzungserlaubnis rechtfertigen könnte, lies sich nicht feststellen.
Aktuelle Urteile
Fehlerhaftes Fahrtenbuch: Das Finanzamt darf nicht einfach von einer Privatnutzung ausgehen
Findet ein Betriebsprüfer ein Fahrtenbuch vor, das nicht den Anforderungen entspricht, rechnet er normalerweise mit einer privaten Nutzung in Höhe von monatlich 1 % des Fahrzeug-Bruttolistenpreises. Das darf er aber nur, wenn es auch Anhaltspunkte für eine private Nutzung des Firmenwagens hat (Finanzgericht Düsseldorf, 30.6.2025, Az. 14 K 1478/22 L,H(L)).
