Arbeitsrecht

Fehlerhafte Anwendung von Wahlvorschriften durch Wahlvorstand macht Wahl nicht nichtig

Die Betriebsratswahlen alle 4 Jahre sind immer wieder ein kostspieliges Unterfangen für Sie als Arbeitgeber. Natürlich ist Ihnen dann auch daran gelegen, dass die Wahl jeweils ordnungsgemäß abläuft. Ein Eingriff in das laufende Verfahren ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Es ist nur sehr selten von Erfolg gekrönt, wie dieser Fall zeigt.
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Burkhard Boemke

07.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber entwickelte und produzierte Nahrungsergänzungsmittel, die hauptsächlich im Sportbereich zum Einsatz kommen. Er beschäftigte an seinen Standorten in E. und K. insgesamt ca. 470 eigene Mitarbeiter und ca. 110 wahlberechtigte Leiharbeitnehmer, davon am Standort in K. ca. 50 eigene Beschäftigte und zehn wahlberechtigte Leiharbeitnehmer.

Die Standorte waren ca. 30 km voneinander entfernt; die Fahrt zwischen den Standorten dauerte mit dem PKW ca. 30 Minuten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. zwei Stunden. Der Arbeitgeber hatte immer zu Beginn und Ende der Schichten einen Shuttle-Service zwischen den Standorten eingerichtet.

Im Betrieb waren in erheblichem Umfang Menschen mit Migrationshintergrund beschäftigt. Auf Mitarbeiterversammlungen wurden die Erklärungen des Geschäftsführers daher immer in verschiedene Sprachen übersetzt. Auch in der innerbetrieblichen Kommunikation erfolgten immer wieder Übersetzungen durch Arbeitskollegen für Mitarbeiter, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig waren. Aushänge mit den wesentlichen Arbeitsinformationen erfolgten mehrsprachig. Der Arbeitgeber hatte „10 goldene Regeln“ ausgehängt, von denen eine lautet: „Ich spreche Deutsch mit allen Kollegen“.

Am 12.05.2026 hing der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl aus. Das Schreiben war ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Der Aushang erfolgte an drei Stellen (Whiteboards) der Betriebsstätte E., aber nicht in K. Tatsächlich war dem Wahlausschreiben vorübergehend eine Wählerliste angehängt, die auch Namen bereits ausgeschiedener Mitarbeiter enthielt. Nachdem der Geschäftsführer darauf hingewiesen hatte, entfernte eines der Wahlvorstandsmitglieder diese Liste.

Der Arbeitgeber stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Wahl abzubrechen. Rechtsfehlerhaft sei das Wahlausschreiben nicht in der Betriebsstätte in K. ausgehängt worden. Gravierend sei auch, dass der Aushang nicht in die verschiedenen im Betrieb gesprochenen Sprachen übersetzt worden sei. Der Aushang einer falschen Wählerliste sei ebenfalls ein Verstoß gegen Wahlvorschriften und habe bewusst dazu gedient, Unklarheiten zu schaffen.

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