Ein gekündigter Mitarbeiter hatte erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben. Seine Arbeitgeberin berechnete daraufhin sein Entgelt rückwirkend neu mit dem Ergebnis einer Gutschrift von 6.977 €. Für den folgenden Monat gab es nochmals eine korrigierte rückwirkende Abrechnung, aus der eine Nachforderung zuungunsten des Beschäftigten in Höhe von 5.819 € resultierte. Seine Krankenkasse forderte außerdem 2.233 € von ihm.
Fehlerhafte Abrechnung verbindlich?
Der Mitarbeiter verklagte das Unternehmen. Er war der Ansicht, dass seine ehemalige Arbeitgeberin an ihre erste Abrechnung gebunden sei. Eine Erklärung für die anschließende Korrektur habe sie nicht geliefert. Durch dieses rechtswidrige Verhalten sei es zu einer Rückforderung der Krankenkasse gekommen, für die das Unternehmen aufkommen müsse. Das Arbeitsgericht in der ersten Instanz hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Für die Forderung des Mitarbeiters gab es nach Ansicht der Gerichte keinerlei Basis. Zum einen stelle eine Lohnabrechnung keine Anspruchsgrundlage dar. Zum anderen sei diese Lohnabrechnung, die auf mehreren Rückrechnungen basiert, falsch. Eine Lohnabrechnung habe nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum könne grundsätzlich keine Seite am Inhalt der Mitteilung festhalten.