Datenschutz

Fehlende, verspätete oder unvollständige Datenauskunft: Kein Schadensersatz für Ihren Mitarbeiter

„Welche personenbezogenen Daten haben Sie von mir gespeichert und wie haben Sie sie verarbeitet?“ – vor allem, wenn ein Mitarbeiter im Ärger aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, müssen Sie heute mit einem solchen Auskunftsersuchen nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) rechnen. Das Kalkül dahinter: Sie zahlen eine (höhere) Abfindung, um sich die aufwendige Auskunft zu ersparen. Oder Sie machen einen Fehler bei der Auskunft und werden dadurch schadensersatzpflichtig. Tatsächlich ist das Schadensersatzrisiko in der Regel jedoch gering. Das zeigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 20.6.2024 (8 AZR 124/23).
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Hildegard Gemünden

11.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber verweigert die Datenauskunft

Ein Arbeitgeber bot seiner Mitarbeiterin nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit einen Aufhebungsvertrag an. Als beide Seiten sich nicht über eine Abfindung einigen konnten, verlangte die Mitarbeiterin über ihren Anwalt eine Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, die der Arbeitgeber rundheraus verweigerte.

Daraufhin kündigte die Mitarbeiterin. Außerdem erhob sie Klage: Der Arbeitgeber solle ihr die geforderte Datenauskunft erteilen und zudem mindestens 5.000 € Schadensersatz (sprich: Schmerzensgeld) für den immateriellen Schaden zahlen, den sie wegen seiner ursprünglichen Weigerung erlitten habe. Die Weigerung sei vor dem Hintergrund des Konflikts über ihr Ausscheiden vorsätzlich und böswillig erfolgt und habe ihr die Möglichkeit zur Kontrolle der Datenverarbeitung genommen. Dieser Kontrollverlust sei spürbar und erheblich.

Im Laufe des Verfahrens erteilte der Arbeitgeber eine Datenauskunft. Der Streit um den Schadensersatz ging jedoch bis zum BAG.

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