Überstunden

Fehlende Gegendarstellung: Arbeitgeber muss 46.000 Euro Überstundenvergütung nachzahlen!

Mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Das gilt auch für angefallene Überstunden. In einem etwaigen Überstundenprozess kann genau das auch von Vorteil für Sie sein, wenn Sie nicht wie im folgenden Fall nachzahlen wollen.
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Burkhard Boemke

25.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war vom 01.04.2012 bis zum 31.08.2023 bei dem Betreiber einer Kfz-Werkstatt als Lageristin beschäftigt. Die Bruttovergütung betrug 1.600 Euro. Der Arbeitgeber zeichnete die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter nicht auf.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses klagte die Arbeitnehmerin Vergütung in Höhe von ca. 50.000 Euro für geleistete Überstunden ein. Sie behauptete, sie habe täglich während der Öffnungszeiten mindestens von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit einer Stunde Pause sowie an Samstagen nach Vereinbarung von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr gearbeitet. Freitags sei zwar grundsätzlich um 17:00 Uhr Geschäftsschluss, allerdings hätten insbesondere Freitagabend Kunden bedient und die Büroarbeiten abgeschlossen werden müssen.

Die Arbeitnehmerin hatte diesbezüglich Eintragungen in ihrem Kalender vorgenommen. Der Arbeitgeber erwiderte, dass die Eintragungen der Arbeitnehmerin nicht stimmen könnten, weil im Jahr 2020 ein Auftragseinbruch zu verzeichnen gewesen sei. Im Übrigen wisse der Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin an einem der Tage einen Termin beim Optiker gehabt habe.

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