Familienpflegezeit ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss nach der Verringerung weiterhin mindestens 15 Wochenstunden betragen. Die Pflegezeit kann für maximal 24 Monate eingeräumt werden (§ 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)). Voraussetzung ist die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Für Beschäftigte ist während der Arbeitszeitreduzierung eine Aufstockung des Arbeitsentgelts vorgesehen, um eine Entgelteinbuße abzumildern. Die Aufstockung beträgt die Hälfte der Differenz zwischen neuem und bisherigem Entgelt und wird zunächst von Ihrem Unternehmen finanziert. In der sogenannten Nachpflegephase arbeitet der Mitarbeiter wieder in vollem Umfang. Er erhält aber weiterhin das reduzierte Entgelt der Familienpflegezeit und „stottert“ auf diese Weise die Aufstockung nach und nach ab. Sowohl während der Pflegephase als auch während der Nachpflegephase berechnen Sie die Beiträge aus dem aufgestockten, reduzierten Entgelt. Es ist aber auch möglich, das Wertguthaben bereits in einer Vorpflegephase aufzubauen.
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