Leserfragen

„Familienpflegezeit: Wie berechne ich Entgelt und Beiträge?“

Leserfragen

Britta Schwalm

17.03.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Ein Mitarbeiter hat angekündigt, dass er für ein Jahr Familienpflegezeit nehmen will. Welches Entgelt erhält er in diesem Zeitraum? Und was gilt für die Sozialversicherungsbeiträge?

ANTWORT

Familienpflegezeit ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss nach der Verringerung weiterhin mindestens 15 Wochenstunden betragen. Die Pflegezeit kann für maximal 24 Monate eingeräumt werden (§ 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)). Voraussetzung ist die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Für Beschäftigte ist während der Arbeitszeitreduzierung eine Aufstockung des Arbeitsentgelts vorgesehen, um eine Entgelteinbuße abzumildern. Die Aufstockung beträgt die Hälfte der Differenz zwischen neuem und bisherigem Entgelt und wird zunächst von Ihrem Unternehmen finanziert. In der sogenannten Nachpflegephase arbeitet der Mitarbeiter wieder in vollem Umfang. Er erhält aber weiterhin das reduzierte Entgelt der Familienpflegezeit und „stottert“ auf diese Weise die Aufstockung nach und nach ab. Sowohl während der Pflegephase als auch während der Nachpflegephase berechnen Sie die Beiträge aus dem aufgestockten, reduzierten Entgelt. Es ist aber auch möglich, das Wertguthaben bereits in einer Vorpflegephase aufzubauen.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter reduziert seine Arbeitszeit während seiner einjährigen Familienpflegezeit auf 50 %. Damit erhält er während der Pflegephase 50 % seines Entgelts plus eine Aufstockung von 25 %. Während der einjährigen Nachpflegephase erhält er denselben Betrag. Sie berechnen seine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für insgesamt 2 Jahre aus 75 % seines ursprünglichen Entgelts.



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