Sonderausgabe

Familienpflegezeit: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Pflegezeit im „Blockmodell“

Dieser Fallbeschäftigt sich damit wie die Familienpflegezeit aufgeteilt werden kann. Es geht nicht nur nach den Wünschen des Arbeitnehmers.

Burkhard Boemke

28.07.2025 · 1 Min Lesezeit

 Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Berufskraftfahrer in Vollzeit beschäftigt. Seine regelmäßige Wochenarbeitszeit betrug 38 Stunden. Der Arbeitgeber beschäftigte insgesamt mehr als 25 Arbeitnehmer.


Im Herbst 2021 kündigte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine 2-jährige Familienpflegezeit an, um sich um seine pflegebedürftige Mutter mit der Pflegestufe 2 kümmern zu können.
Dabei sollte die Verteilung der Arbeitszeit vom 01.01.2022 bis zum 20.05.2022 eine Beschäftigung in Vollzeit vorsehen. Vom 21.05.2022 bis zum 13.08.2023 begehrte der Arbeitnehmer die vollständige Freistellung und in der Zeit vom 14.08.2023 bis zum 31.12.2023 eine weitere Beschäftigung in Vollzeit.
Der Arbeitgeber lehnte die Familienpflegezeit ab, woraufhin der Arbeitnehmer Klage erhob. Der Arbeitgeber argumentierte, die Familienpflegezeit dürfe im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten.

§  Das Urteil:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn sah es genauso. Der Arbeitnehmer habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf eine 24-monatige Familienpflegezeit. Diese jedoch könne er nicht in dem von ihm gewünschten „Blockmodell“ vornehmen. Dieses Modell sei bei der Altersteilzeit üblich, die sich fast immer in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase unterteilt. Für die Familienpflegezeit gebe es diese Möglichkeit nach Auffassung der Richter jedoch nicht.


Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) seien Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Bei lebensnaher Betrachtung des Begriffs „teilweise Freistellung“ käme man zu dem Ergebnis, dass eine Freistellung im Blockmodell vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Im Weiteren sehe das Gesetz vor, dass während der Familienpflegezeit die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen muss (ArbG Bonn, 27.04.2022, Az. 4 Ca 2119/21).



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