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Fallen Sie nicht in die Stolperfallen beim Bürokratieabbau

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sind die Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in einigen arbeitsrechtlichen Gesetzen geändert worden. Statt eines unterschriebenen Dokuments reicht auch die Erklärung „in Textform“, z. B. per E-Mail. Hier sollten Sie aber vorsichtig sein.

Heiko Klages

16.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Keine Textform bei Kündigung und Auflösungsverträgen

Wenn Sie zu den Führungskräften gehören, die auch Kündigungen aussprechen dürfen, müssen Sie wissen, dass § 623 BGB nach wie vor bestimmt, dass Kündigungen nur schriftlich möglich sind. Die elektronische Übermittlung einer Kündigung ist unzulässig. Das gilt auch für alle anderen Erklärungen, mit denen ein Arbeitsverhältnis beendet wird, also z. B. für Auflösungsverträge.

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