Praxistipps zur Saison

Falle Saisonjob: Vermeiden Sie bei Sommeraushilfen von vornherein teure Nachzahlungen

Stellt Ihr Unternehmen in den kommenden Monaten Sommeraushilfen ein? Falls sich der kurzfristige Mitarbeiter als Glücksgriff erweist, will Ihr Unternehmen ihn vielleicht weiterbeschäftigen. Doch Vorsicht! Das führt möglicherweise zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen. Die gute Nachricht ist: Gewusst wie, können Sie diese Probleme ohne Weiteres verhindern.

Britta Schwalm

31.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Benötigt Ihr Unternehmen günstige Aushilfen – für Saisontätigkeiten oder als Vertretung –, sind kurzfristig Beschäftigte eine besonders vorteilhafte Lösung. Für diese Mitarbeiter zahlt Ihr Unternehmen keinen Cent an Beiträgen. Das gilt allerdings nur, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate begrenzt ist. Wird diese Grenze überschritten, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig. Für die Frage, ab wann das dann gilt, spielt es eine große Rolle, zu welchem Zeitpunkt beschlossen wurde, dass die Beschäftigung über die Kurzfristigkeit hinaus ausgedehnt wird:

  1. Grundsätzlich tritt erst ab dem Tag, an dem die Aushilfe über die Zeitgrenze hinaus arbeitet, Versicherungspflicht ein.
  2. War die Beschäftigungsdauer aber von vornherein auf mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage angelegt, besteht Versicherungspflicht vom ersten Tag an.
  3. Stellt sich erst im Laufe der Beschäftigung heraus, dass die Zeitgrenze überschritten wird, liegt ab dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Für die davor liegende Zeit bleibt es aber bei der Versicherungsfreiheit.

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