Arbeitsrecht

Extremistisch, rassistisch, menschenverachtend: Nicht immer dürfen Sie wegen solcher Äußerungen kündigen

Ende Mai bestätigten gleich 2 Oberverwaltungsgerichte die Entlassung von Beamten wegen rechtsextremer, rassistischer und menschenverachtender Äußerungen in sozialen Netzwerken. Sie seien mit dem Status eines Beamten nicht vereinbar. Ganz so einfach ist es für Sie als Arbeitgeber in der Privatwirtschaft jedoch nicht, wenn Sie einem Mitarbeiter wegen ähnlicher Äußerungen kündigen wollen. Das zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8.10.2024 (Az. 3 SLa 313/24).
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Hildegard Gemünden

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Antisemitismus auf Facebook

Ein Schlosser hatte nach dem Überfall der Hamas auf Israel im Oktober 2023 sympathisierende Posts auf seinem privaten, öffentlich zugänglichen Facebook-Account getätigt. Unter anderem fragte er, wann die nächste Demo gegen Juden in NRW sei. Der Arbeitgeber, der im Facebook-Account des Mitarbeiters genannt wurde, erfuhr hiervon durch einen anonymen Hinweis. Er sah in den Posts einen Verstoß gegen die unternehmensinternen Ethikregeln und fürchtete um sein Ansehen. Er kündigte dem Mitarbeiter deshalb fristlos, hilfsweise fristgemäß, wogegen dieser klagte.

§  Das Urteil: Kündigung unwirksam

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