Selbstbestimmungsgesetz

Erst Mann, dann Frau oder umgekehrt: So gehen Sie als Arbeitgeber mit einem geänderten Geschlechtseintrag um

Aktuell macht ein als homo- und transfeindlich bekannter Neonazi von sich reden, der seinen Geschlechtseintrag von Mann zu Frau hat ändern lassen und seine anstehende Haftstrafe wegen Volksverhetzung in einem Frauengefängnis antreten will. Er wird dies eher nicht durchsetzen können. Aber wie gehen Sie als Arbeitgeber mit einem geänderten Geschlechtseintrag um –, insbesondere, wenn es Konflikte gibt, z. B. weil Mitarbeiterinnen sich dagegen wehren, dass der frühere Kollege als Kollegin ihre Umkleide- und Sanitärräume nutzt? Hier finden Sie einen Überblick:

Hildegard Gemünden

11.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Grundsätzlich sollten Sie einen geänderten Geschlechtseintrag einfach akzeptieren

Offensichtlich missbräuchliche Fälle wie der des eingangs genannten Neonazis sind selten. Von daher sollten Sie in der Regel davon ausgehen, dass es Ihrem Mitarbeiter ernst ist, wenn er die seit 1.11.2024 erleichterten Bedingungen des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) nutzt und seinen Geschlechtseintrag sowie ggf. seinen Vornamen ändert. Dabei kann es um Änderungen von Mann zu Frau oder umgekehrt gehen oder auch um den Eintrag „divers“ für intersexuelle oder nicht binäre Menschen.

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