Erprobung

Erprobung: Länger als 6 Monate nur ausnahmsweise

Die üblicherweise in der Arbeitswelt vorkommende Probezeit bedeutet nichts anderes als eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf 2 Wochen (vgl. § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch).

Burkhard Boemke

08.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag darf über 6 Monate nicht hinausgehen. Innerhalb dieses Zeitraums finden auch die meisten Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes noch keine Anwendung, sodass Sie keinen Kündigungsgrund benötigen (sog. Wartezeit).

Sind Sie als Arbeitgeber dagegen der Ansicht, dass dieser Zeitraum im Einzelfall nicht ausreichen wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Befristung zur Erprobung ins Auge fassen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

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