Eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag darf über 6 Monate nicht hinausgehen. Innerhalb dieses Zeitraums finden auch die meisten Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes noch keine Anwendung, sodass Sie keinen Kündigungsgrund benötigen (sog. Wartezeit).
Sind Sie als Arbeitgeber dagegen der Ansicht, dass dieser Zeitraum im Einzelfall nicht ausreichen wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Befristung zur Erprobung ins Auge fassen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Arbeitsrecht kompakt‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps aus den Bereichen Arbeitsrecht und Personalwesen
- rechtssicheren Arbeitshilfen wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben zur sofortigen Verwendung
