Wir übernehmen einen Auszubildenden aus einem insolventen Unternehmen im gleichen Beruf. Er bekommt die ersten 9 Monate angerechnet. Wir haben einen zwar einen guten Eindruck von dem Auszubildenden. Möchten aber dennoch mehr Sicherheit gewinnen. Dürfen wir mit ihm eine erneute Probezeit vereinbaren?
UNSERE ANTWORT
Ja, tun Sie das auf jeden Fall. Als Ausbildungsbetriebe sind sie getrennt voneinander zu betrachten und das gilt auch für das Ausbildungsverhältnis. Nach § 20 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) beginnt jedes Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit zwischen ein und 4 Monaten. Der Ausbildungsplatzwechsel soll für Sie keinen Nachteil haben. Sie dürfen also selbst noch einmal prüfen, ob der Azubi zu Ihnen passt – und umgekehrt.
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