Arbeitsrecht

Erneute Befristung trotz anderer Bezeichnung unwirksam

Die sachgrundlose Befristung bietet als Gestaltungselement auf Unternehmerseite Sicherheit und Planbarkeit in Bezug auf die Dauer eines Anstellungsverhältnisses. Der Preis dafür sind jedoch strenge formale Regeln, deren Nichtbeachtung weitreichende Konsequenzen haben kann. Der folgende Fall zeigt das einmal mehr sehr eindrücklich.
A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice

Burkhard Boemke

20.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Kinobetreiber beschäftigte einen Filmvorführer. Der Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet und endete mit Ablauf des 27.8.2024. Der Filmvorführer übernahm auch Aufgaben der Bereiche Recherche, Materialerstellung, Moderation und Community-Building. In der Zeit des Auslaufens der Befristung schied eine Mitarbeiterin im Marketing aus. Kurzerhand stellte der Kinobetreiber den Filmvorführer ab dem 1.9.2024 erneut befristet für ein Jahr ein. Währenddessen wurde der nun formal im Marketing angestellte Mitarbeiter erneut als Filmvorführer und Servicekraft tätig. Als diese zweite Befristung auslief, verlangte der Mitarbeiter die Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber bestand aber darauf, dass er eine sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren verlängern dürfe und ging davon aus, dass das Arbeitsverhältnis nach der zweiten Befristung endete. Zumindest sei die Beschäftigung als Mitarbeiter im Marketing eine andere gewesen als die als Filmvorführer.

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