Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit Dezember 2020 bei einer Stadt im Bürgerservice tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertag für den öffentlichen Dienst Anwendung. Der Arbeitsvertrag sah eine Wochenstundenzahl von 25,33 vor. Allerdings wurde bereits bei Beschäftigungsbeginn eine befristete Arbeitszeiterhöhung auf 30,39 Wochenstunden und später sogar auf eine Vollzeitstelle vereinbart. Die Arbeitszeiterhöhung wurde dann mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.08.2024.
Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er verlangte die dauerhafte Beschäftigung mit der vollen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber würde immer nur unbefristete Teilzeitbeschäftigungen mit befristeter Arbeitszeiterhöhung im Bürgerservice praktizieren. Einen Sachgrund hierfür gebe es nicht. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass es ein transparentes Verfahren für die Arbeitszeiterhöhung gebe. Bedarf an unbefristeten Vollzeitstellen sei im Bürgerservice nur in geringem Umfang vorhanden.
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