Arbeitsrecht

Erhebliche befristete Arbeitszeiterhöhung nur mit Sachgrund

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist aus dem betrieblichen Alltag nicht wegzudenken. Es kann nur ein vorübergehender Bedarf bestehen oder aber Sie wollen den Mitarbeiter erst testen. Allerdings kann auch ein Bedürfnis bestehen, in bereits laufenden unbefristeten Arbeitsverhältnissen befristete Änderungen vorzunehmen. Dabei dürfen Sie aber die strengen Regelungen des Befristungsrechts nicht aushebeln. Die Arbeitsgerichte verlangen regelmäßig auch hier einen Sachgrund.

Burkhard Boemke

26.08.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit Dezember 2020 bei einer Stadt im Bürgerservice tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertag für den öffentlichen Dienst Anwendung. Der Arbeitsvertrag sah eine Wochenstundenzahl von 25,33 vor. Allerdings wurde bereits bei Beschäftigungsbeginn eine befristete Arbeitszeiterhöhung auf 30,39 Wochenstunden und später sogar auf eine Vollzeitstelle vereinbart. Die Arbeitszeiterhöhung wurde dann mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.08.2024.

Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er verlangte die dauerhafte Beschäftigung mit der vollen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber würde immer nur unbefristete Teilzeitbeschäftigungen mit befristeter Arbeitszeiterhöhung im Bürgerservice praktizieren. Einen Sachgrund hierfür gebe es nicht. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass es ein transparentes Verfahren für die Arbeitszeiterhöhung gebe. Bedarf an unbefristeten Vollzeitstellen sei im Bürgerservice nur in geringem Umfang vorhanden.

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