Equal Pay gilt für Leiharbeitnehmer nicht uneingeschränkt
Leiharbeitnehmer sorgen dafür, dass in Ihrem Unternehmen kurzfristig personelle Engpässe abgefedert werden können. Für diesen flexiblen Personaleinsatz hat der Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen, dass Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn wie die vergleichbare Stammbelegschaft erhalten müssen. Aber dieser Equal-Pay-Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. In einem Tarifvertrag können Ausnahmen
vorgesehen werden. Außerdem dürfen bei dem Lohnvergleich nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden.
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Zeitarbeitsunternehmen tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der entsprechende Branchentarifvertrag Anwendung. Die Arbeitnehmerin wurde in ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie verliehen. Als die dortigen Arbeitnehmer im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.000 € erhielten, verlangte die Leiharbeitnehmerin diesen Betrag von ihrem Arbeitgeber. Sie müsse mit den Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb gleichgestellt werden.
Darüber hinaus verlangte sie eine weitere Prämie i. H. v. 1.200 € nach dem für ihr Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen geltenden Tarifvertrag. Der Arbeitgeber lehnte diese Zahlungen ab. Im Tarifvertrag sei ein Auszahlungszeitpunkt im Januar 2024 vorgesehen, zu dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen müsse. Dieses habe allerdings bereits 2023 geendet. Auf eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb könne sich die Mitarbeiterin bezüglich der Prämie nicht berufen.
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