Digitalisierung
Entwarnung: Gewerkschaft hat keinen Anspruch auf E-Mail-Adressen Ihrer Mitarbeiter
Nicht einmal jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland ist gewerkschaftlich organisiert. Kein Wunder also, dass die Gewerkschaften um mehr Mitglieder werben und hierzu die betrieblichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter nutzen wollen. Doch Sie als Arbeitgeber sind nicht
verpflichtet, ihnen diese Adressen zur Verfügung zu stellen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 28.1.2025, 1 AZR 33/24).
Hildegard Gemünden
25.02.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Mobile Arbeit bei Adidas
Weil beim Sportartikelhersteller Adidas in großem Umfang mobil gearbeitet wird, verlangte die zuständige Gewerkschaft „digitalen Zugang“ zum Betrieb: Der Arbeitgeber solle ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter übermitteln, ihr Veröffentlichungen im Intranet ermöglichen und auf der Startseite des Intranets einen Link zur Gewerkschafts-Website platzieren. Dieses digitale Zugangsrecht ergebe sich aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Zugangsrecht für Gewerkschaften zum Betrieb.
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