Enttäuschung aus Luxemburg: Fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige kann nicht geheilt werden
36 % der Unternehmen in Deutschland planen nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln, im kommenden Jahr Stellen abzubauen. Wenn auch Ihr Unternehmen betroffen ist, geraten Sie schnell in den Bereich der Massenentlassungen, wo ein kompliziertes und fehleranfälliges Massenentlassungsverfahren durchzuführen ist. Die Hoffnung, dass Sie
bereits ausgesprochene Kündigungen durch eine Korrektur eventueller Fehler retten können, hat sich durch zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) leider zerschlagen. Erfahren Sie hier die Hintergründe und wie Sie nun rechtssicher vorgehen.
Im Fall C-134/24 geht es um einen Mitarbeiter, dem der Insolvenzverwalter seines Arbeitgebers ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige gekündigt hatte. Der Mitarbeiter meinte, die Kündigung sei deshalb nichtig – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Seine Kündigungsschutzklage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Beim BAG gab es jedoch inzwischen Zweifel, ob eine fehlende Massenentlassungsanzeige zwingend zur Nichtigkeit der Kündigung führen müsse. Es legte den Fall dem EuGH vor. Dieser möge entscheiden, ob eine fehlende Massenentlassungsanzeige trotz bereits erfolgter Kündigung nachgeholt werden könne.
§ Das Urteil: Kein Nachholen möglich
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