Arbeitsvertrag
Entschädigung kann auch Aktienoptionsrechte erfassen
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sollten Sie mit Arbeitnehmern vereinbaren, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch das Abwerben von Kunden oder eine Konkurrenztätigkeit erheblichen wirtschaftlichen Schaden bei Ihnen verursachen können. Ihre Gegenleistung, die Karenzentschädigung, ist dann gut investiert. Gleichwohl kann auch bei der Karenzentschädigung Streit entstehen.
Schließlich sind die Regelungen zur Berechnung durchaus komplex und es werden auch Leistungen jenseits des Gehalts mit einbezogen.
Burkhard Boemke
22.04.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit Oktober 2019 bei seinem Arbeitgeber mit einem Bruttojahresgehalt von 100.000 € tätig. Zudem erhielt er für seine Arbeitsleistung virtuelle Aktienoptionen zugewiesen. Diese durfte er im Falle eines sogenannten Ausübungsereignisses in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs in Form einer Geldzahlung geltend machen. Der Arbeitsvertrag enthielt auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Im September 2021 zog der Arbeitnehmer ein Optionsrecht und erhielt im Oktober 2021 sodann 161.394,79 € brutto ausgezahlt.
Das Arbeitsverhältnis endete schließlich durch einen Aufhebungsvertrag zum Ende Juni 2022. Der Arbeitnehmer machte anschließend weitere Optionsrechte geltend und erhielt im Oktober 2022 weitere 17.706,32 € brutto. Nun kam es zum Streit hinsichtlich der Berechnung der Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer verlangte, dass sämtliche Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen bei der Berechnung einbezogen werden sollten. Der Arbeitgeber verweigerte dies.
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