Eine auf die Herstellung sowie den Import und Export von Furnieren spezialisierte GmbH vereinbarte mit ihren Mitarbeitern eine arbeitsvertragliche Lohnreduzierung. Arbeitgeberin und Mitarbeiter änderten einvernehmlich die Arbeitsverträge dahingehend, dass die Grundvergütung um einen näher bestimmten Betrag reduziert wurde. Außerdem schloss die Arbeitgeberin mit den Beschäftigten eine Vereinbarung. Danach erhielten die Mitarbeiter freiwillig und ohne Begründung einer Rechtspflicht weitere Leistungen in der Zukunft, z. B Zuschüsse zur Internetnutzung und zur Kinderbetreuung sowie Restaurantschecks.
Mehr als 20.000 € Nachzahlung
Für die Leistungen führte das Unternehmen keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde dies beanstandet. Das Unternehmen sollte Beiträge sowie Umlagen von insgesamt 23.241,14 € nachzahlen. Die Begründung: Die Zusatzleistungen seien durch Entgeltumwandlung finanziert und könnten damit nicht beitragsfrei sein. Die Arbeitgeberin zog vor Gericht und bekam zunächst recht, zuletzt vor dem Landessozialgericht (LSG). Die nächste Instanz, das BSG, schätzte den Sachverhalt jedoch anders ein. Das höchste deutsche Sozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück. Ob die Kinderbetreuungszuschüsse beitragspflichtig sind, hängt nach Ansicht des BSG davon ab, ob sie „zusätzlich“ zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Es müssen in solchen Fällen besondere Umstände vorliegen, die auf eine zusätzliche Leistung schließen lassen. Die Freiwilligkeit einer Zahlung begründet an sich keine Zusätzlichkeit. Das Landessozialgericht muss nun feststellen, inwiefern die Extras integraler, nicht abtrennbarer Bestandteil der insgesamt vereinbarten Vergütung geworden sind bzw., ob die Beschäftigten und die Klägerin sie als Ersatz für das reduzierte Barentgelt vereinbart haben. Ist das der Fall, liegt insgesamt keine Zusätzlichkeit vor.
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