Der Fall:
Ein Universitätsklinikum schloss mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zum Fahrradleasing ab. Hierin war die Möglichkeit eingeräumt worden, durch Entgeltumwandlung ein sogenanntes „JobRad“ zur Privatnutzung zu erhalten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete der Rentenversicherungsträger die Handhabung der Entgeltumwandlung. Die tarifvertraglichen Regelungen, an die der Arbeitgeber gebunden sei, regelten nur die Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung. Ein JobRad sei nicht erfasst und der Tarifvertrag enthalte auch keine Öffnungsklausel für Dienstvereinbarungen. Die umgewandelten Entgelte seien daher in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber müsse diese nachzahlen.
Der Arbeitgeber wandte sich gegen den Summenbeitragsbescheid. Er habe mit den Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen zum JobRad auf Grundlage der Dienstvereinbarung getroffen. Dies sei unabhängig von der Regelung im Tarifvertrag zulässig.
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