Arbeitsrecht

Entgeltumwandlung für JobRad-Leasing ist steuer- und sozialversicherungsfrei

JobRad-Modelle erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Neben der Nutzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorteile spielen auch Umweltschutzgesichtspunkte und das betriebliche Gesundheitsmanagement eine Rolle. Allerdings kann das böse Erwachen kommen, wenn eine Betriebsprüfung ansteht. Werden Sie als Arbeitgeber nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, können Sie diese bei den Arbeitnehmern nicht mehr geltend machen. Daher sollten Sie für die Einführung der Überlassung eines JobRads genau überlegen, welche Variante für Sie die passende ist.

Burkhard Boemke

23.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Universitätsklinikum schloss mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zum Fahrradleasing ab. Hierin war die Möglichkeit eingeräumt worden, durch Entgeltumwandlung ein sogenanntes „JobRad“ zur Privatnutzung zu erhalten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete der Rentenversicherungsträger die Handhabung der Entgeltumwandlung. Die tarifvertraglichen Regelungen, an die der Arbeitgeber gebunden sei, regelten nur die Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung. Ein JobRad sei nicht erfasst und der Tarifvertrag enthalte auch keine Öffnungsklausel für Dienstvereinbarungen. Die umgewandelten Entgelte seien daher in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber müsse diese nachzahlen.
Der Arbeitgeber wandte sich gegen den Summenbeitragsbescheid. Er habe mit den Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen zum JobRad auf Grundlage der Dienstvereinbarung getroffen. Dies sei unabhängig von der Regelung im Tarifvertrag zulässig.

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