Bei einem Mann wurde das Einkommen aus Rente und Nebenjob gepfändet. Die Gläubigerin beantragte, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens als Unterhaltsberechtigte vollständig unberücksichtigt zu lassen. Das Vollstreckungsgericht kam dem Antrag nach. Die Begründung: Die Ehefrau des Schuldners verfügte über monatliche Einkünfte aus Arbeitslosengeld. Hieraus kann sie nach Ansicht des Gerichts ihren eigenen angemessenen Lebensbedarf bestreiten. Haben Sie es mit einer Lohnpfändung zu tun, ist die korrekte Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen besonders wichtig. Übersehen Sie solche Verpflichtungen, kann der Mitarbeiter Ihr Unternehmen verklagen. Gehen Sie dagegen von Verpflichtungen aus, die nicht existieren, hat der Gläubiger Ansprüche gegen Ihren Betrieb.
Aktuelle Urteile
Entgeltpfändung: Wann Unterhaltspflichtige außen vor bleiben können
Wird bei einem Mitarbeiter das Entgelt gepfändet, spielen auch die Unterhaltsverpflichtungen des Beschäftigten bei der Bemessung des Pfändungsbetrags eine Rolle. Der Gläubiger kann aber beantragen, dass Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen außen vor bleiben. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Zeitz hervor (Urteil vom 12.2.2025, Az. 5 M 1157/20, 5 M 402/20).
