Lohnsteuer- und Sozialversicherung

Entgeltpfändung: Berücksichtigen Sie ab sofort auch die Inflationsausgleichsprämie

Wird bei einem Mitarbeiter Ihres Unternehmens das Entgelt gepfändet, berechnen Sie den gepfändeten Betrag und den Rest, der Ihrem Beschäftigten verbleibt. Doch welche Entgeltbestandteile dürfen gepfändet werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Beschluss gefasst, der Ihnen hilft, bei der Inflationsausgleichsprämie die richtige Entscheidung zu treffen (25.4.2024, Az. IX ZB 55/23).

Britta Schwalm

19.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber lohnsteuer- und beitragsfrei eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Ob allerdings Gläubiger im Rahmen einer Entgeltpfändung Zugriff auf dieses Entgeltextra haben, war bisher gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Während das Amtsgericht (AG) Hannover die Ansicht vertrat, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht pfändbar sei (AG Hannover vom 9.5.2023, Az. 907 IK 966/22), fällte das AG Norderstedt eine Entscheidung, nach der die Leistung zum Arbeitslohn zählt und daher pfändbar ist (26.7.2023, Az. 65 IK 37/23). Arbeitgeber und Entgeltabrechner standen damit im Rahmen einer Entgeltpfändung vor der fast unlösbaren Aufgabe, eine Inflationsausgleichsprämie rechtsprechungskonform zu werten. Die Entscheidung des BGH schafft nun Rechtssicherheit.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz