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Entgeltpfändung: Berücksichtigen Sie ab sofort auch die Inflationsausgleichsprämie

Wird bei einem Mitarbeiter Ihres Unternehmens das Entgelt gepfändet, berechnen Sie den gepfändeten Betrag und den Rest, der dem Beschäftigten verbleibt. Doch welche Entgeltbestandteile dürfen gepfändet werden? Ein gerade veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) kann Ihnen helfen, im Hinblick auf die Inflationsausgleichsprämie eine richtige Entscheidung zu treffen (Beschluss vom 25.4.2024, Az. IX ZB 55/23).

Britta Schwalm

29.07.2024 · 2 Min Lesezeit

Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber lohnsteuer- und beitragsfrei eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Ob Gläubiger im Rahmen einer Entgeltpfändung Zugriff auf dieses Entgelt-Extra haben, war bisher gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Während das Amtsgericht (AG) Hannover die Ansicht vertrat, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht pfändbar sei (Urteil vom 9.5.2023, Az. 907 IK 966/22), fällte das AG Norderstedt eine Entscheidung, nach der die Leistung zum Arbeitslohn zählt und daher pfändbar ist (Urteil vom 26.7.2023, Az. 65 IK 37/23). Arbeitgeber und Entgeltabrechner standen damit im Rahmen einer Entgeltpfändung vor der fast unlösbaren Aufgabe, eine Inflationsausgleichsprämie rechtsprechungskonform zu werten. Die Entscheidung des BGH schafft nun Rechtssicherheit.

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