Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber lohnsteuer- und beitragsfrei eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Ob Gläubiger im Rahmen einer Entgeltpfändung Zugriff auf dieses Entgelt-Extra haben, war bisher gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Während das Amtsgericht (AG) Hannover die Ansicht vertrat, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht pfändbar sei (Urteil vom 9.5.2023, Az. 907 IK 966/22), fällte das AG Norderstedt eine Entscheidung, nach der die Leistung zum Arbeitslohn zählt und daher pfändbar ist (Urteil vom 26.7.2023, Az. 65 IK 37/23). Arbeitgeber und Entgeltabrechner standen damit im Rahmen einer Entgeltpfändung vor der fast unlösbaren Aufgabe, eine Inflationsausgleichsprämie rechtsprechungskonform zu werten. Die Entscheidung des BGH schafft nun Rechtssicherheit.
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