Ein Mitarbeiter auf dem Level eines Directors hatte von seiner Arbeitgeberin einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen konnte. Die zugrunde liegende vertragliche Regelung sah vor, dass das Fahrzeug bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiter genutzt werden durfte. Zur Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen dauerte – also im Fall des Krankengeldbezugs – hieß es: „Der Arbeitnehmer kann den zur Verfügung gestellten Dienstwagen bei krankheitsbedingter Abwesenheit, die länger als 6 Wochen andauert, auch weiterhin nutzen.“ In einer Dienstwagen-Policy war zusätzlich vereinbart, dass die betreffenden Mitarbeiter bei einer Weiternutzung nach 6 Wochen die Leasingraten übernehmen müssten.
Unzulässige Benachteiligung des Mitarbeiters
Als der Beschäftigte tatsächlich Krankengeld bezog, sollte er Leasingraten von mehreren 1.000 € zahlen. Er weigerte sich und klagte schließlich gegen die Kostenrechnungen seiner Arbeitgeberin. Das LAG gab ihm recht. Es war der Ansicht, dass die Dienstwagen-Policy Arbeitnehmer unzulässig benachteiligt und deshalb nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.