Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Mitarbeiterin ließ sich am Unterarm tätowieren. Die tätowierte Stelle entzündete sich und die Beschäftigte wurde deshalb für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für den entsprechenden Zeitraum ab. Sie begründete die Weigerung mit dem Selbstverschulden der Mitarbeiterin. Diese habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne einem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.
Komplikationen als Folge des Tätowierens
Sowohl das Arbeitsgericht in der ersten Instanz also auch das LAG Schleswig-Holstein bestätigten die Auffassung der Arbeitgeberin. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist also rechtskräftig. Dass es in bis zu 5 % der Fälle nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut kommt, sei – so die Begründung des Gerichts – keine völlig fernliegende Komplikation. Außerdem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt. Wer sich also tätowieren lässt und dadurch gesundheitliche Problem bekommt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
