Leserfrage

„Entgeltfortzahlung bei krankem Kind: Gibt es hierfür eine Erstattung?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

10.06.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir haben eine Mitarbeiterin, deren Kind häufig krank ist. Unser Unternehmen ist zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, somit entstehen hier hohe Kosten. Können wir eine Erstattung im Rahmen des U1-Verfahrens erhalten oder gibt es ein vergleichbares Verfahren für den Fall der Erkrankung des Kindes?

ANTWORT

Die Pflege eines erkrankten Kindes ist ein triftiger Grund, der Arbeit fernzubleiben. Ihr Unternehmen muss die Beschäftigte von der Arbeit freistellen und – falls das nicht vertraglich ausgeschlossen wurde – nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Entgelt weiterzahlen – zumindest für einige Tage (grundsätzlich für die Zeit, für die die Mitarbeiterin Kinderkrankengeld beanspruchen könnte). Die Entgeltfortzahlung ist aber keine Leistung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Deshalb ist eine Erstattung des Entgelts nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), das heißt im Rahmen der U-Verfahren, ausgeschlossen.



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