Endlich Klarheit: Doch kein Kündigungsschutz light für Schwerbehinderte während der Probezeit
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter genießen besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Dieser greift aber grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Trotzdem gab es zuletzt Diskussionen, ob Sie während der ersten sechs Beschäftigungsmonate ein sogenanntes Präventionsverfahren durchführen müssen, bevor Sie einem Schwerbehinderten kündigen. Dem erteilt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24) eine klare Absage. Erfahren Sie hier, wie es dazu kommt und wie Sie einem Schwerbehinderten nun rechtssicher kündigen.
Der Fall: Mitarbeiter erweist sich als fachlich ungeeignet
Eine Firma stellte zum 1.1.2023 einen bekanntermaßen zu 80 Grad schwerbehinderten Mann als Leiter der Haus- und Betriebstechnik ein. Nach drei Beschäftigungsmonaten erhielt der Mitarbeiter die Kündigung, weil der Arbeitgeber ihn für fachlich ungeeignet hielt. Der Arbeitgeber zeigte die Kündigung beim Integrationsamt an. Einen Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung gab es nicht.
Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er hielt diese für unwirksam, weil der Arbeitgeber gegen die Pflicht verstoßen habe, ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchzuführen und ihm einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz anzubieten.
§ Das Urteil: Kein Präventionsverfahren während der Probezeit …
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