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Endlich einheitliche Arbeitsverträge: Warum mehr Gehalt als Anreiz nur bedingt funktioniert

Klauseln im Arbeitsvertrag, die vor Jahren wirksam waren, sind heute womöglich aufgrund neuer Gesetze oder Rechtsprechung unwirksam und wahren somit nicht mehr Ihre Interessen als Arbeitgeber. Vertragsanpassungen für neue Mitarbeiter […]
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Hildegard Gemünden

09.03.2026 · 6 Min Lesezeit

Klauseln im Arbeitsvertrag, die vor Jahren wirksam waren, sind heute womöglich aufgrund neuer Gesetze oder Rechtsprechung unwirksam und wahren somit nicht mehr Ihre Interessen als Arbeitgeber. Vertragsanpassungen für neue Mitarbeiter führen dann im Lauf der Zeit zu einer Vielzahl verschiedener Arbeitsverträge im Unternehmen. Wie aber können Sie die Verträge vereinheitlichen? Dass dies gar nicht so einfach ist, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.11.2025 (5 AZR 239/24).

Der Fall: Mehr Geld für Mitarbeiter mit neuem Vertrag

Die Vertragsänderung: Ein Arbeitgeber hatte seiner Belegschaft, die bislang auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsvertragsmuster beschäftigt war, im Februar 2022 neue, einheitliche Arbeitsverträge angeboten. Diese enthielten Änderungen wie eine an die Rechtsprechung angepasste Verfallklausel, die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit, gleiche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unterschiedliche Regelungen für gesetzlichen bzw. vertraglichen Urlaub. Darüber hinaus sahen die neuen Verträge eine Gehaltserhöhung von vier Prozent vor. Nur sechs der über 100 Mitarbeiter verweigerten ihre Unterschrift.

So kam es zur Klage: Zum 1.1.2023 gewährte der Arbeitgeber den Mitarbeitern mit neuem Vertrag eine weitere Gehaltserhöhung von fünf Prozent. Eine seit 2015 beschäftigte Mitarbeiterin, die im gesamten Januar und Februar 2023 arbeitsunfähig war, erhielt jedoch nur Entgeltfortzahlung auf Basis ihres nicht erhöhten Grundlohns, weil sie den neuen Vertrag nicht unterschrieben hatte. Die Mitarbeiterin meinte allerdings, die letzte Gehaltserhöhung stünde ihr wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls zu und verlangte eine entsprechende Nachzahlung.

Die Gegenposition des Arbeitgebers: Die Mitarbeiterin sei mit den Kollegen mit neuem Vertrag nicht vergleichbar. Die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter mit altem bzw. neuem Vertrag sei sachlich berechtigt durch sein Interesse als Arbeitgeber, mit einheitlichen und nach aktueller Rechtslage wirksamen Arbeitsverträgen zu arbeiten.

§  Das Urteil: Ungleichbehandlung ist nicht berechtigt

Die Mitarbeiterin konnte ihre Forderung letztlich durchsetzen, obwohl ihre Klage in den ersten beiden Instanzen scheiterte. Das BAG begründet seine Entscheidung so:

Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Tätigkeit, nicht den Arbeitsvertrag

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist immer dann zu beachten, wenn Sie Ihren Mitarbeitern eine Leistung gewähren, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein. Um eine solche Leistung ging es bei der fünfprozentigen Lohnerhöhung zum 1.1.2023, die in den Arbeitsverträgen nicht vorgesehen war. Diese Lohnerhöhung gewährte der Arbeitgeber den fraglichen Mitarbeitern unabhängig von deren Tätigkeit. Ausschlaggebend war allein der Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Damit war die klagende Mitarbeiterin mit den übrigen Mitarbeitern vergleichbar.

Vertragsangleichung rechtfertigt keine Benachteiligung beim Grundlohn

Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Mitarbeiter ist zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dient sowie zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Eine solche Rechtfertigung konnte das BAG hier jedoch nicht erkennen.

Der Arbeitgeber argumentierte zwar, er habe mit der Lohnerhöhung einen weiteren Anreiz zur Unterzeichnung der neuen Vertragsformulare setzen wollen. Die Mitarbeiter, die die Lohnerhöhung erhielten, hatten die neuen Verträge jedoch schon unterschrieben und konnten daher nichts mehr zu diesem Ziel beitragen. Sie wurden mit der Lohnerhöhung also allein für die Vertragsunterzeichnung belohnt. Eine solche Belohnung rechtfertigt es aber nicht, andere Mitarbeiter dauerhaft von einer Erhöhung des Grundlohns auszuschließen. Denn dieser wird allein als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt.

Das BAG sah in der Lohnerhöhung auch keine Kompensation für schlechtere Arbeitsbedingungen. Der Ausschluss der Mitarbeiterin von der Lohnerhöhung war daher nicht berechtigt. Sie erhält nun trotz ihres alten Arbeitsvertrags die Lohnerhöhung und die geforderte Nachzahlung.

Ob die erste Grundlohnerhöhung gerichtsfest war, ist fraglich

Denn die Mitarbeiterin hatte im Urteilsfall nur die Lohnerhöhung zum 1.1.2023 verlangt und nicht die, die der Arbeitgeber den Kollegen mit Unterzeichnung der neuen Arbeitsverträge gewährte. Zur Sicherheit bieten Sie Ihren Mitarbeitern in vergleichbaren Fällen besser keine pauschale Erhöhung des Grundlohns, sondern eine Kompensation für Nachteile, die der neue Arbeitsvertrag den Mitarbeitern bringt. Bei späteren allgemeinen Lohnerhöhungen oder freiwilligen Sonderzahlungen berücksichtigen Sie dann Mitarbeiter mit Alt- und Neuvertrag gleichermaßen.

Ein Haustarifvertrag ist auch kein Garant für 100 % einheitliche Arbeitsverträge

Diese Erfahrung musste ein ursprünglich nicht tarifgebundener Arbeitgeber machen, der mit der IG-Metall einen Haustarifvertrag geschlossen hatte. Dieser sah für die Mitarbeiter eine höhere Vergütung, aber auch einige für sie negative Veränderungen vor. Außerdem enthielt der Tarifvertrag eine Klausel, wonach die Mitarbeiter Ansprüche aus dem Tarifvertrag nur dann geltend machen können, wenn sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und damit die Anwendung des jeweils gültigen Tarifvertrags akzeptieren.

Trotzdem konnten einige Mitarbeiter den höheren Tariflohn erfolgreich einklagen, ohne die Nachteile des Tarifvertrags hinnehmen zu müssen. Denn sie waren als IG-Metall-Mitglieder ohnehin tarifgebunden, sodass ihnen der Tariflohn zustand. Weil sie die neuen Arbeitsverträge nicht unterschrieben, blieben für sie aber nach dem Günstigkeitsprinzip die für sie günstigeren Regelungen ihrer alten Arbeitsverträge gültig (BAG, 13.5.2020, 4 AZR 489/19, 490/19 und 643/19).

Eine Vereinheitlichung per Änderungskündigung funktioniert überhaupt nicht

Sie könnten nun versucht sein, Arbeitsverträge bei ohnehin anstehenden Änderungskündigungen zu aktualisieren und zu vereinheitlichen, z. B. wenn Sie einen Betriebsteil verlagern.

Das ist jedoch nicht zulässig. Denn für Änderungskündigungen gelten dieselben Wirksamkeitsvoraussetzungen wie für Beendigungskündigungen. Mit der Änderungskündigung dürfen Sie daher den Arbeitsvertrag nur so weit ändern, wie dies erforderlich ist, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an geänderte Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Sie dürfen vom bisherigen Vertragsinhalt nur das ändern, was geändert werden muss, um den Vertrag aufrechtzuerhalten. Jede weitere Änderung wäre sachlich nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Sie würde darüber hinaus nach gefestigter Rechtsprechung auch zur Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung führen.

Meine Empfehlung:

Setzen Sie vorrangig auf eine regelmäßige Aktualisierung Ihrer Standardverträge für neue Mitarbeiter

Passen Sie Ihren Standardarbeitsvertrag unter Berücksichtigung Ihrer betrieblichen Interessen beispielsweise alle fünf Jahre an die aktuelle Rechtslage an. Bewerbern bieten Sie dann nur noch den neuen Vertrag an. Den bereits vorhandenen Mitarbeitern können Sie anbieten, den neuen Vertrag ebenfalls zu unterschreiben und dies mit einer Kompensationszahlung attraktiv machen. Danach sind weitere Maßnahmen nicht sinnvoll. Akzeptieren Sie es, dass nicht alle Mitarbeiter Ihr Vertragsangebot annehmen.

Beispiel: Beim Thema Urlaub könnte eine Aktualisierung angezeigt sein

Noch vor wenigen Jahren waren Formulierungen wie die folgende üblich: „Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters beträgt 30 Tage pro Jahr bei fünf Arbeitstagen pro Woche.“ Es wurde nicht weiter zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche und dem vertraglichen Zusatzurlaub von im Beispiel 10 Tagen unterschieden.

Die Folge dieser Zusammenfassung: Sie müssen den vertraglichen Zusatzurlaub nach denselben großzügigen Regeln übertragen und abgelten wie den gesetzlichen Mindesturlaub. Unterscheiden Sie hingegen zwischen beiden, können Sie für den vertraglichen Zusatzurlaub vereinbaren, dass dieser am Jahresende bzw. am Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt, soweit er nicht vorher genommen wurde.

ACHTUNG

Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag entfalten in der Regel keinerlei Wirkung. Beispiel: Ihre Arbeitsverträge sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen sind und sonst verfallen. Nach der Rechtsprechung muss diese Verfallfrist jedoch mindestens drei Monate betragen. Dann gilt für Ihre Mitarbeiter die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht die an sich zulässige Frist von drei Monaten.

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Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung