Vertretung bei Mutterschutz, Elternzeit und Kinderbetreuung
Gem. § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn ein/e Arbeitnehmer/in zur Vertretung eines/r Arbeitnehmer/in während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird.
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