Seit 1.1.2023 ist die euBP grundsätzlich vorgeschrieben. Allerdings gilt aktuell eine Übergangsfrist. Arbeitgeber haben noch bis 31.12.2026 die Möglichkeit, per Antrag auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten. Den entsprechenden Antrag können Sie formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger senden. Sie können dies auch direkt vor einer Betriebsprüfung tun.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Elektronische Betriebsprüfung: Noch bis 31.12.2026 haben Sie das Recht zu widersprechen
Seit 1.1.2023 ist die elektronische Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung grundsätzlich verpflichtend. Allerdings gilt momentan
noch eine Übergangsfrist. Diese endet am 31.12.2026. Was bedeutet das für anstehende Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger bei Ihnen? Und was kommt mit einer euBP auf Sie zu, wenn Sie nicht widersprechen? Antworten finden Sie im folgenden Beitrag.
