Bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters erhalten Sie grundsätzlich keine ärztliche Bescheinigung mehr von diesem. Weiterhin gilt: Arbeitnehmer müssen Ihnen bzw. dem zuständigen Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen umgehend (beispielsweise telefonisch) Bescheid geben, wenn sie arbeitsunfähig sind. Den Nachweis hierfür rufen Sie anschließend über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm beim Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Kommunikationsserver) ab (§ 5 Abs.1a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)) ab. Die Krankenkasse meldet dann zurück, welche Daten ihr vorliegen.
Anfrage immer an die Krankenkasse
Für Minijobber Ihres Unternehmens, also 556-€-Jobber und kurzfristig beschäftigte Aushilfen, können Sie eine Anfrage zur eAU stellen. Allerdings geht die Anfrage an die Krankenkasse, nicht an die Minijob-Zentrale.
