Melde- und Abrufverfahren

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Diese Rückmeldungen erhalten Sie aktuell – und so gehen Sie mit ihnen um

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, hat den „gelben Zettel“ mittlerweile endgültig abgelöst. Das Verfahren zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern wurde zum 1.1.2025 erweitert. Lesen Sie hier, welche Rückmeldungen Sie in welchen Fällen erhalten und wie Sie richtig reagieren.

Britta Schwalm

07.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters erhalten Sie grundsätzlich keine ärztliche Bescheinigung mehr von diesem. Weiterhin gilt: Arbeitnehmer müssen Ihnen bzw. dem zuständigen Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen umgehend (beispielsweise telefonisch) Bescheid geben, wenn sie arbeitsunfähig sind. Den Nachweis hierfür rufen Sie anschließend über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm beim Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Kommunikationsserver) ab (§ 5 Abs.1a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)) ab. Die Krankenkasse meldet dann zurück, welche Daten ihr vorliegen.

Anfrage immer an die Krankenkasse

Für Minijobber Ihres Unternehmens, also 556-€-Jobber und kurzfristig beschäftigte Aushilfen, können Sie eine Anfrage zur eAU stellen. Allerdings geht die Anfrage an die Krankenkasse, nicht an die Minijob-Zentrale.

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