Betriebsrat

Einstellung: Das gilt für die Zustimmung Ihres Betriebsrats

Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, müssen Sie vor dem Arbeitsantritt Ihres Bewerbers noch eine weitere Hürde nehmen: Sie benötigen nämlich vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrat gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Burkhard Boemke

24.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Ohne Zustimmung Ihres Betriebsrats dürfen Sie den neuen Mitarbeiter grundsätzlich nicht beschäftigten. Hingegen können Sie den Arbeitsvertrag ohne dessen Beteiligung aushandeln und abschließen. Ihrem Betriebsrat steht nämlich keine Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrages zu. So stellen auch eine vereinbarte untertarifliche Bezahlung oder eine rechtsunwirksame Befristung keinen Grund für eine Zustimmungsverweigerung dar.

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