Das Bundesarbeitsgericht verurteilte ein Unternehmen zu einer Zahlung von 1.500 Euro (BAG, Urteil vom 25.07.2024, Az. 8 AZR 225/23). Der Arbeitgeber hatte seinen erkrankten Arbeitnehmer von einer Detektei beobachten lassen, z. B. beim Einkaufen oder bei Arbeiten auf der Terrasse. Es wurden Fotos sowie ein schriftliches Protokoll angefertigt. Der Arbeitnehmer ging dagegen vor und verlangte letztlich erfolgreich Schadenersatz.
Die obersten deutschen Arbeitsrichter stellten sich auf seine Seite. Der Urteilsbegründung zur Folge waren die Voraussetzungen für einen Detektiveinsatz nicht gegeben. So war das ärztliche Attest, das der Arbeitnehmer eingereicht hatte, in Ordnung und wurde zwischenzeitlich nicht durch erhebliche Zweifel erschüttert. Zudem ging das Gericht von der verbotenen Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus, weil Tätigkeiten und damit verbundene körperliche Auffälligkeiten notiert wurden.
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