Leserfrage

„Einmal wirksame Verdachtskündigung bleibt auch wirksam“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Burkhard Boemke

09.04.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE:

Sehr geehrter Herr Prof. Boemke,
wir führen inzwischen in dritter Generation ein Schuhgeschäft mit mehreren Filialen. „Arbeitsrecht kompakt“ ist für uns dabei bereits seit vielen Jahren ein zuverlässiger Begleiter, um auf dem aktuellen arbeitsrechtlichen Stand zu bleiben. Nunmehr stehen wir jedoch vor einer kleinen Herausforderung, die wir so noch nicht hatten.
Anfang vergangenen Jahres vertraute uns eine Auszubildende an, dass sie von einem unserer Verkäufer sexuell belästigt worden wäre. Wir leiteten anschließend sofort sämtliche Schritte ein, um das zu prüfen. Neben der (vergeblichen) Auswertung von Kameraaufzeichnungen befragten wir auch eine befreundete Kollegin der Auszubildenden.
Diese bestätigte die Vorfälle. Daraufhin erstatteten wir Strafanzeige und kündigten das Arbeitsverhältnis nach einer Anhörung des Mitarbeiters fristlos. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht auch bestätigt.
Nun, ein knappes Jahr später, stattete uns der ehemalige Mitarbeiter einen Besuch ab. Er wäre freigesprochen worden. Das Gericht sei zu Recht zu der Ansicht gelangt, dass sich beide das nur ausgedacht hätten, weil er ihre Liebe nicht erwiderte. Er meint, wir müssten nun auch die Kündigung wieder zurücknehmen.
Hat er damit recht? Wir haben derzeit keinen freien Arbeitsplatz. Seine frühere Stelle ist neu besetzt worden.

ANTWORT:

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