Mitarbeiterüberwachung
Eine Überwachung durch Detektiv mit teuren Folgen
Jedem Verdacht einer strafbaren Handlung eines Mitarbeiters zu Ihren Lasten sollten Sie nachgehen. Doch manchmal stoßen Sie bei den Ermittlungen an Ihre Grenzen. Es ist dann nichts dagegen einzuwenden, professionelle Unterstützung, z. B. durch eine Detektei, hinzuzuziehen. Allerdings stellt die Überwachung durch Detektive einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter dar.
Ohne triftige Gründe sollten Sie daher insoweit nicht aktiv werden, anderenfalls kann Sie dies teuer zu stehen kommen.
Burkhard Boemke
30.12.2024
·
3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit September 2009 im Vertrieb tätig. Er arbeitete im Außendienst und im Übrigen in seinem Wohnhaus im Homeoffice. Infolge einer Änderungskündigung war der Arbeitnehmer ab Dezember 2021 als Account-Manager an einem Standort des Arbeitgebers in Baden-Württemberg tätig. In der Folge kam es zu Streitigkeiten über den Aufgabenbereich des Mitarbeiters, überdies war dieser mehrfach längerfristig erkrankt. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeit im Februar bis Anfang März 2022 nur vorgetäuscht gewesen sei, und beauftragte eine Detektei mit der stichprobenartigen Überwachung des Arbeitnehmers.
Das Ergebnis der Observation wurde in einem Bericht niedergelegt. Dabei waren auch Angaben über den sichtbaren Gesundheitszustand des Mitarbeiters enthalten. Nachdem dieser mit dem Bericht konfrontiert worden war, machte er die Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. mindestens 25.000 € geltend. Der Arbeitgeber habe mit der Observation durch Detektive gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Hierfür habe kein hinreichender Anlass vorgelegen.
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