Eine neue Position reicht nicht für eine erneute Befristung
Befristete Arbeitsverträge sind ein beliebtes Instrument für Unternehmen, um relativ gefahrlos neue Mitarbeitende einzustellen. Innerhalb der Befristung kann geprüft werden, wie gut neue Mitarbeitende performen und so den in sie gesetzten Erwartungen gerecht werden. Aber Befristungen haben auch ihre Tücken. Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn Sie diese Person zuvor noch nicht beschäftigt haben – es sei denn, die frühere Beschäftigung war ganz anders geartet, sehr kurz oder sie liegt sehr lange zurück. Eine andere Position reicht aber nicht, um eine „ganz anders geartete“ Beschäftigung zu begründen (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, 9.10.2025, 12 Ca 2975/25).
Der Fall: Erst Filmvorführer, dann Mitarbeiter im Marketing
Ein Kinobetreiber hatte einen Filmvorführer befristet für ein Jahr beschäftigt. Nach vier Tagen Unterbrechung folgte eine weitere Befristung für ein Jahr, diesmal jedoch verbunden mit einer Beschäftigung im Marketing. Die Arbeitszeit blieb gleich, aber der Mitarbeiter erhielt eine geringfügig bessere Vergütung. Als der Arbeitgeber sich von dem Mitarbeiter trennen wollte, klagte dieser auf Unwirksamkeit der zweiten Befristung. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Klage. Er hielt die Befristung ohne Sachgrund für wirksam, weil es sich um eine ganz anders geartete Tätigkeit gehandelt habe.
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